Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Ziff. 4.4.1. RS 2018/03, Auf Geldleistung ausgerichtete Leistungsansprüche
(1)§ 13 Absatz 3a SGB V gilt für solche Geldleistungen nicht, die eine finanzielle Absicherung bewirken oder die auf die Zahlung oder Erstattung eines Geldbetrages ohne Sicherstellung der Inanspruchnahme einer Naturalleistung gerichtet sind. Hätte § 13 Absatz 3a SGB V generell auch für Geldleistungen nach dem SGB V gelten sollen, hätte es gerade vor dem Hintergrund des in § 13 Absatz 1 SGB V verankerten Grundsatzes (Erstattung von Kosten nur anstelle von Sach- oder Dienstleistungen) eines klaren Hinweises in der Gesetzesbegründung zu § 13 Absatz 3a SGB V bedurft. Da die Gesetzesmaterialien hierzu jedoch keine Aussagen treffen, kann sich daraus letztlich nur die Konsequenz ableiten lassen, dass Geldleistungen grundsätzlich nicht von § 13 Absatz 3a SGB V erfasst sein sollen.
(2)
Diese Auffassung wurde mittlerweile durch das BSG bestätigt. Die Vorschrift des § 13 Absatz 3a SGB V findet danach keine Anwendung bei allen Leistungsansprüchen, die unmittelbar auf eine Geldleistung ausgerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. 3. 2016, B 1 KR 25/15 R). Dazu gehören
-bei stationärer Behandlung der Versicherten die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 11 Absatz 3 SGB V bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson der Versicherten,
-Anträge auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 und 3 SGB V (zur Anwendbarkeit des § 13 Absatz 3a SGB V auf Genehmigungsverfahren im Rahmen der Kostenerstattung siehe Ziff. 4.3.),
-Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V,
-die Wahltarif-Prämienzahlungen durch die Krankenkasse nach § 53 SGB V,
-das Wahltarif-Krankengeld nach § 53 Absatz 6 SGB V,
-die Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V,
-Prämienzahlungen nach § 242 Absatz 2 Satz 1 SGB V.
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