Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen [BeiBerGs]
BeiBerGs – Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen
Ziff. 10. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung neben Arbeitsentgelt aus einer von der Rentenversicherungspflicht befreiten Beschäftigung
Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Beschäftigung aus, in der er nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit ist, und übersteigt das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die in der Rentenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 22 Absatz 2 SGB IV nicht statt. Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich insoweit nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Absatz 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist in diesem Zusammenhang nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne des § 22 Absatz 2 SGB IV zu betrachten. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind aus dem vollen (ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelt, das aus dem der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, zu berechnen. Die Anwendung des § 22 Absatz 2 SGB IV und mithin die Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen für Zwecke der Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt unberührt.
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