Category Image
Gesetze

EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz - EWIVAG)
Sonstige
Navigation
Navigation

EWIVAG – EWIV-Ausführungsgesetz



§ 11 EWIVAG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1 Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. 2 Im Fall des § 15a Absatz 1 Satz 2 InsO sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.