BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV
Ziff. 3. BVVGs, Befreiung von der Führung elektronischer Unterlagen
(1) Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 BVV kann sich der Arbeitgeber bis zum 31. 12. 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV befreien lassen.
(2) Bei entsprechender Befreiung sind spätestens ab dem 1. 1. 2027 die benannten Unterlagen elektronisch zu führen.
(3)1 Gemäß § 14 BVV in der vom 1. 1. 2023 an geltenden Fassung wird die Angabe über die Befreiung des Arbeitgebers von der Führung elektronischer Unterlagen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 BVV im bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführten Dateisystem (§ 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV) abgelegt. 2 Die dort abgelegten Angaben dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Absatz 5 Satz 2 SGB IV verarbeitet werden (§ 14 Absatz 2 BVV).
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