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Grundsätze

BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV

Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV [BVVGs]
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BVVGs – Gemeinsame Grundsätze nach § 9a BVV für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und für die Beitragsabrechnung nach § 9 BVV



Anlage Ziff. 1. BVVGs, Pflicht zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen nach § 8 Absatz 2 BVV

Ob die jeweilige Entgeltunterlage elektronisch zu führen ist, wird anhand der nachfolgenden Beispiele erläutert:

Beispiel 1:

  • -Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
  • -Immatrikulationsbescheinigung (Sommersemester 2021) wurde ausgestellt am 4. 4. 2021
  • -Ende der Beschäftigung am 31. 8. 2022
  • -Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
  • -Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde nicht gestellt

Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:

  • -Der Arbeitgeber kann die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, weil es sich um einen Tatbestand vor 2022 handelt.
  • -Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.

Beispiel 2:

  • -Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
  • -Immatrikulationsbescheinigung (Wintersemester 2022/2023) wurde ausgestellt am 4. 10. 2022
  • -Ende der Beschäftigung am 31. 12. 2022
  • -Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
  • -Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde nicht gestellt

Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:

  • -Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form zu führen.
  • -Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.

Beispiel 3:

  • -Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
  • -Immatrikulationsbescheinigung (Wintersemester 2022/2023) wurde ausgestellt am 4. 10. 2022
  • -Ende der Beschäftigung am 31. 12. 2022
  • -Prüftermin: 2. 2. 2023, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
  • -Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde ab 1. 1. 2022 für die Zeit bis 31. 12. 2026 gestellt und bewilligt

Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:

  • -Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung grundsätzlich in elektronischer Form zu führen, ist jedoch wegen der bewilligten Befreiung nicht dazu verpflichtet.
  • -Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.

Beispiel 4:

  • -Beginn der Beschäftigung am 1. 2. 2020 (mit schriftlichem Arbeitsvertrag)
  • -Immatrikulationsbescheinigung (Sommersemester 2027) wurde ausgestellt am 4. 4. 2027
  • -Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. 9. 2027
  • -Prüftermin: 2. 2. 2028, Anforderung der Entgeltunterlagen durch den Betriebsprüfdienst
  • -Antrag auf Befreiung im Sinne des § 8 Absatz 3 BVV wurde ab 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2026 gestellt und bewilligt

Folgen für die Vorlage von Entgeltunterlagen in der Betriebsprüfung:

  • -Der Arbeitgeber hat die Immatrikulationsbescheinigung in elektronischer Form zu führen.
  • -Der Arbeitsvertrag kann in elektronischer Form geführt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.

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