RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining
Ziff. 14. RehaSpRVb, Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
14.1. Rehabilitationssport und Funktionstraining werden indikationsgerecht von dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin verordnet. Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte werden Rehabilitationssport und Funktionstraining bei Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch den Arzt oder die Ärztin der betreffenden Rehabilitationseinrichtung verordnet. Ziff. 1. ist zu beachten.
1.die Diagnose nach ICD-10-GM, ggf. die Nebendiagnosen, soweit sie Berücksichtigung finden müssen oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit haben,
2.die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport/Funktionstraining (weiterhin) erforderlich ist; dazu sind auch Angaben über die vorliegenden Funktionseinschränkungen und zur psychischen und physischen Belastbarkeit zu machen,
3.die Dauer des Rehabilitationssports bzw. des Funktionstrainings,
4.eine Empfehlung für die Auswahl der für die Behinderung geeigneten Rehabilitationssportart bzw. Funktionstrainingsart, bei Herzgruppen die Empfehlung zur Übungs- oder Trainingsgruppe sowie bei Bedarf die Empfehlung zur Durchführung von Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen und für besondere Inhalte des Rehabilitationssports,
5.bei weiteren Verordnungen ergänzend die Gründe, warum der oder die Versicherte nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen,
6.bei Verordnungen für schwerstbehinderte Menschen ist der erhöhte Teilhabebedarf anzugeben.
14.3. Die einzelne Verordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf bis zu 2, mit besonderer Begründung höchstens 3 Übungsveranstaltungen je Woche; sie gilt nur für den vom verordnenden Arzt oder von der verordnenden Ärztin für notwendig erachteten Zeitraum, für die gesetzliche Krankenversicherung für den in Ziff. 4. genannten Zeitraum, für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte längstens für den in Ziff. 4. genannten Zeitraum.
14.4. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verordnung von Rehabilitationssport und Funktionstraining jeweils für ein halbes Jahr auszustellen. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum bis zu einem Jahr betragen.
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