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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Beginn und Ende des Verwaltungsverfahrens

(1) Das Verwaltungsverfahren beginnt mit der Einleitung — vgl. § 18 SGB X Ziff. 1. — (z. B. Prüfung des Antrages, Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände) und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

(2) Das Verwaltungsverfahren endet mit der Bestandskraft oder Rechtshängigkeit des Verwaltungsaktes, mit der Rücknahme eines Antrags, bei Tod des Antragstellers (vgl. hierzu aber die Regelung des § 59 SGB I — Erlöschen des Anspruchs auf Dienst- und Sachleistungen; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen jedoch nur, wenn noch kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, bzw. der Anspruch noch nicht festgestellt wurde —) oder mit Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages.


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