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Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
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1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 15 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Bestellung

(1) Zuständig für die Bestellung des [Vertreters] ist das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, im Fall des § 15 Absatz 1 Nummer 4 das [Betreuungsgericht], in dessen Bezirk der Beteiligte seinen . . . gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Nach § 15 Absatz 4 gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters [in den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen] die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. § 15 Absatz 4 erstreckt sich nicht nur auf Vorschriften des BGB über die [Betreuung bzw.] Pflegschaft, sondern auch auf einschlägige Vorschriften des [FamFG] und auf die [GNotKG].


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