Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 53 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Der öffentlich-rechtliche Vertrag als Teil des Verwaltungsverfahrens

Auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind gemäß § 8 die Verfahrensgrundsätze anwendbar, aber auch die sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 61). Demnach sind die Vorschriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit § 2), Beteiligungsfähigkeit (§ 10), Verfahrenshandlungsfähigkeit (§ 11), Beteiligte (§ 12), Bevollmächtigte und Beistände (§ 13), Vertreter von Amts wegen (§ 15), ausgeschlossene Personen (§ 16), Besorgnis der Befangenheit (§ 17) anwendbar. Gemäß § 56 bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgesehen ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.