Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 59 SGB X Ziff. 5. RS 1981/01, Form der Kündigung

Die vorgeschriebene Schriftform (vgl. § 126 BGB — grundsätzlich eigenhändige Unterschrift) dient der Rechtssicherheit und Beweiszwecken im Falle einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Schriftform bezieht sich nicht entsprechend auf das Anpassungsverlangen, wohl aber auf den Anpassungsvertrag (§ 56). Das Fehlen der in Form einer Soll-Vorschrift vorgesehenen Begründung macht die empfangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nicht unwirksam.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.