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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 3.1. RS 1996/01, Befreiungsrecht für PKV-versicherte Berufsanfänger

(1) Wer als Berufsanfänger (vgl. Ziff. 2.1.2.) bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag auf Befreiung ist bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Er kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird er später gestellt, kann dem Antrag nicht mehr entsprochen werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern nicht bereits bis zur Antragstellung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. In diesen Fällen wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem sie beantragt wurde.

Beispiel (nicht abgebildet)

(2) Selbständige Künstler, die von diesem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht haben, können bis zum Ablauf von [aktuell] 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. In diesen Fällen tritt Versicherungspflicht nach Ablauf der [aktuell] 3-Jahres-Frist ein.

Beispiel (nicht abgebildet)

(3) Nach Ablauf der [aktuell] 3-Jahres-Frist ist ein Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich.


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