Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.1. RS 1996/01, Allgemeines

Vom 1. 1. 1996 an können Künstler grundsätzlich zwischen den verschiedenen Krankenkassen (vgl. § 4 SGB V) wählen. Nach § 173 Absatz 1 SGB V sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V, im KVLG 1989 . . . oder im KSVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende Regelungen in diesem Sinne enthält das KSVG nicht. Die Durchführung der Krankenversicherung der Künstler ist deshalb nicht mehr nur auf die Ortskrankenkassen und die Ersatzkassen beschränkt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.