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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 8.2. RS 1996/01, Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger oder freiwillig versicherter Künstler bleibt nach § 193 Absatz 2 SGB V auch während der Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes erhalten. Die Beitrage während dieser Zeit werden gemäß § 244 in Verb. mit § 251 Absatz 4 SGB V ermittelt und gezahlt. Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit während des Wehr- oder Zivildienstes oder bei Übungen im Sinne vom § 193 Absatz 4 SGB V besteht entsprechend § 5 Absatz 1 Nummer 6 KSVG Versicherungsfreiheit in der Künstlersozialversicherung.


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