(1) Für nachgewiesene Anrechnungszeiten (§§ 58, § 252 SGB VI) haben die Versicherten und die Künstlersozialkasse nach § 175 Absatz 1 SGB VI keine Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu zahlen.
(2) Während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) und bestehender Rentenversicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) liegen keine Anrechnungszeiten vor (§ 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI), sodass § 175 Absatz 1 SGB VI nicht zur Anwendung kommt. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation liegen bei den ohne Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten sowie den privat krankenversicherten Künstlern Anrechnungszeiten erst nach Ablauf einer nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI zulässigen Antragspflichtversicherung vor (§§ 58 Absatz 3, § 252 Absatz 3 SGB VI). Die Vorschrift des § 175 Absatz 1 SGB VI findet somit während der zulässigen Antragspflichtversicherung (bis maximal 18 Monate) ebenfalls keine Anwendung.
(3) Obwohl für Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bis zum 31. 12. 1997 auch Anrechnungszeiten entstehen (§ 252 Absatz 2 SGB VI), ist § 175 Absatz 1 SGB VI insoweit nicht anwendbar.
(4) Bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, der Teilnahme an Maßnahmen zur Rehabilitation sowie bei Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem MuSchG wird die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit allerdings unterbrochen, wenn der Betrieb des Künstlers während dieser Zeit nicht weiterläuft. Dies muss der Künstlersozialkasse vom Künstler gemeldet werden. Sie wird dem Künstler dann mitteilen, dass er während der o. a. Unterbrechungszeiten keine Rentenversicherungsbeitragsanteile zu zahlen und die Künstlersozialkasse keine Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abzuführen hat.
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