Ziff. 11.9.2. RS 1996/01, Erhebung von Säumniszuschlägen
(1) Nach § 18 KSVG in Verb. mit § 24 SGB IV erhebt die Künstlersozialkasse einen Säumniszuschlag, wenn der Versicherte seiner Zahlungsverpflichtung bis zur Fälligkeit der Beitragsanteile nicht nachgekommen ist. Im Allgemeinen also nach dem Ersten des Monats. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v. H. des rückständigen auf 100 DM nach unten gerundeten Betrages. Er gehört zum Vermögen der Künstlersozialkasse und wird nicht an die Krankenkasse des Versicherten oder an die BfA weitergeleitet.
(2) Bei einem rückständigen Betrag unter 200 DM ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(3) Die Säumniszuschläge werden aus der Gesamtschuld der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung errechnet. Beträgt die Restschuld weniger als 100 DM, sind wegen der Rundungsvorschrift (§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) Säumniszuschläge nicht zu erheben. Im Hinblick auf die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesanstalt für Arbeit zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 1. 1. 1995 (Ziff. 5.1.) bestehen keine Bedenken, wenn die Künstlersozialkasse beim Beitragseinzug nach dem KSVG Beitragsschulden aus mehreren Monaten für die Berechnung der Säumniszuschläge zusammenrechnet und anschließend rundet.
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