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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.I. RS 1994/01, Grundsatz der Pflegeversicherung

Der versicherte Personenkreis in der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 3). In die soziale Pflegeversicherung werden daher grundsätzlich alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehören. Alle privat Krankenversicherten werden verpflichtet, einen adäquaten privaten Pflegeversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen (vgl. § 1 Absatz 2 SGB XI).


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