Category Image
Gesetze

BRKG – Bundesreisekostengesetz

Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BRKG – Bundesreisekostengesetz



§ 8 BRKG, Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

1 Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf eine Ermäßigung des Tagegeldes verzichten. 2 Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Absatz 1 wird nicht gewährt. 3 Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Absatz 1 genannten Betrages gewährt. 4 Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.