Category Image
Gesetze

BRKG – Bundesreisekostengesetz

Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BRKG – Bundesreisekostengesetz



§ 16 BRKG, Verwaltungsvorschriften

1 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das BMI. 2 Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das BMI im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

§ 16 geändert durch V vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328).


Vorherige Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.