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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 7a DrittelbG, Nichterreichen des Geschlechteranteils

§ 7a eingefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verb. mit § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5 nicht erfüllt wurden, ist folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer herzustellen:

  • 1.in Aufsichtsräten mit einer Größe von 6, 9 oder 12 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein;
  • 2.in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens 2 Frauen und mindestens 2 Männer vertreten sein.

(2)1 Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. 2 Die durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 AktG oder der Nachwahl besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.


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