Category Image
Gesetze

KSchG – Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

KSchG – Kündigungsschutzgesetz



§ 21 KSchG, Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1 Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Absatz 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Absatz 1 und 2. 2 Der zuständige Bundesminister kann 2 Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. 3 Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4 Im übrigen gilt § 20 Absatz 1 bis 3 entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.