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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 18 MitbestG

1 Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. 2 § 7 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend. 3 Für die Wahl sind die §§ 15 bis § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.


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