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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 23 MitbestG, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1)1 Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag abberufen werden. 2 Antragsberechtigt sind für die Abberufung eines

  • 1.Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 3/4 der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,
  • 2.Aufsichtsratsmitglieds der leitenden Angestellten 3/4 der wahlberechtigten leitenden Angestellten,
  • 3.Aufsichtsratsmitglieds, das nach § 7 Absatz 2 Vertreter einer Gewerkschaft ist, die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat.

(2)1 Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten abberufen. 2 Dieser Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(3)1 Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer abberufen. 2 Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.


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