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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 31 WPflG, Wiederaufnahme des Verfahrens

1 Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. 2 Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden.


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