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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 50 WPflG, Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die

  • 1.Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Absatz 2) und
  • 2.Erstattung von Auslagen (§ 19 Absatz 5 Satz 6).

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.


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