SVHV – Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
§ 16 SVHV, Verpflichtungsermächtigungen
1 Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands. 2 Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, dass das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Absatz 2 Satz 2) führt.
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