Ziff. 3.2.4. RS 2022/05, Parallelbehandlung in einer PIA und bei einer niedergelassenen Psychotherapeutin oder einem niedergelassenen Therapeuten
(1) Eine gleichzeitige Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz ist ausgeschlossen, wenn eine kontinuierliche und ausreichende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt oder eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten erfolgt und ein ausreichend stützendes Netzwerk besteht. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn bereits eine vertragsärztlich bzw. vertragspsychotherapeutisch verordnete Soziotherapie gemäß § 37a SGB V durchgeführt wird. 1
(2) In der berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer psychisch erkrankte Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf nach der KSVPsych-RL kann innerhalb eines Netzverbundes eine Behandlung durch eine psychiatrische Institutsambulanz und eine niedergelassene Psychotherapeutin bzw. einen niedergelassenen Psychotherapeuten erfolgen.
1 vgl. Anlage 1 Nummer 3 der Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Absatz 2 SGB V
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