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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsames Rundschreiben für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung [RS 2022/05]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.5. RS 2022/05, Begutachtungsverfahren

(1) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen werden in folgenden Fällen Gutachten eingeholt: 1

  • -Kurzzeittherapie, wenn sie nach einer bereits abgeschlossenen ambulanten Therapie innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren erneut beantragt wird (d. h. dass eine Psychotherapeutische Akutbehandlung davon nicht umfasst ist) 2 ,
  • -Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 3 ,
  • -Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 4 ,
  • -auf Aufforderung der Krankenkasse bei Fortsetzung einer Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 5 .

(2) Grundsätzlich sind KZT 1 und KZT 2 nicht mehr gutachterpflichtig. Gruppentherapien und Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie sind ebenfalls nicht gutachterpflichtig. Das Recht der Krankenkassen gemäß § 13 Absatz 5 PsychTh-V jederzeit ein Gutachterverfahren einzuleiten, bleibt jedoch von den oben aufgelisteten Konstellationen unberührt. 6

1 vgl. § 35 PsychTh-RL, § 13 Absatz 5 PsychTh-V

2 vgl. § 11 Absatz 4 Satz 7 PsychTh-V

3 vgl. § 29 Nummer 4 PT-PsychTh-RL

4 vgl. § 29 Nummer 3 PsychTh-RL

5 vgl. § 34 PsychTh-RL

6 vgl. § 35 Satz 2 PsychTh-RL, § 13 Absatz 5 PsychTh-V


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