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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsames Rundschreiben für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung [RS 2022/05]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.5.6. RS 2022/05, Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie der Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bestellt im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband Gutachterinnen und Gutachter für die in § 15 PsychTh-RL genannten Therapieverfahren für die Dauer von 5 Jahren. Die Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter ist in § 36 PsychTh-RL geregelt. 1

(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen oder einer von diesen benannten Stelle und dem GKV-Spitzenverband eine Liste der im Einvernehmen bestellten Gutachterinnen und Gutachter sowie Zweitgutachterinnen und Zweitgutachter in elektronischer und weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung. 2 Die Therapeutinnen und Therapeuten haben keine Berechtigung, Gutachterinnen und Gutachter ohne einen Nachweis der Befangenheit (z. B. Doktorvater, Bekannter, etc.) abzulehnen.

1 vgl. § 12 Absatz 3 und 4 PsychTh-V

2 vgl. § 10 Absatz 4 PsychTh-V


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