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Rundschreiben

1986 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften; Änderungen des Krankenversicherungsrechts [RS 1986/01]
Sozialversicherungsrecht
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1986 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.1.2.2. RS 1986/01, Status während der letzten 5 Jahre

(1) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nach [§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 3. Halbsatz SGB V] nur möglich, wenn der [Beschäftigte] bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung seit mindestens 5 Jahren [wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG werden angerechnet].

(2) Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Absatz 1 SGB X die [§§ 187 bis § 193] BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Teilzeitbeschäftigung), ist für die Berechnung der Frist § 187 Absatz 1 in Verb. mit § 188 Absatz 2 1. Satzteil BGB maßgebend. Dies bedeutet, dass der Tag der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist beginnt daher an dem Tag vor der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung und endet — rückwärtsverlaufend — 5 Jahre zuvor an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung entspricht. Während der gesamten Dauer dieses 5-Jahreszeitraums [muss] die [vorgenannte Voraussetzung] erfüllt sein.


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