Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Ziff. A.I.3.1. RS 1991/01, Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Wehr- und Zivildienstleistende gehören zu den sonstigen Versicherten, deren Rentenversicherungspflicht in § 3 SGB VI geregelt wird. Nach dessen Satz 1 Nummer 2 unterliegen Personen in der Zeit, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht . . . Wehrdienst oder Zivildienst leisten, der Rentenversicherungspflicht. Erfasst werden hiernach alle Wehr- und Zivildienstleistenden, also auch diejenigen, die vor Beginn der jeweiligen Dienstpflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert waren und nach dem im bisherigen Bundesgebiet geltenden Recht (vgl. § 1227 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 RVO, § 2 Absatz 1 Nummern 8 und 9 AVG, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 RKG) nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Satz [4] des § 3 SGB VI schließt jedoch die Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI für die Wehr- und Zivildienstleistenden aus, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten (z. B. Wehrübende) oder Leistungen [an] Selbständige nach § [7] USG erhalten. Bei diesen Personen gilt das Beschäftigungsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit durch den Wehr- oder Zivildienst nicht als unterbrochen, sodass für sie Rentenversicherungspflicht nach § 1 bzw. § 2 SGB VI fortbesteht; eine entsprechende Regelung besteht im bisherigen Bundesgebiet seit dem 1. 1. 1990 in § 1227 Absatz 1 Satz 2 RVO, § 2 Absatz 2 Satz 1 AVG, § 29 Absatz 1 Satz 2 RKG.
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