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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.2.4. RS 1991/01, Weitergeltung bisher ausgesprochener Befreiungen

(1) Personen, die am 31. 12. 1991 . . . von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, bleiben nach § 231 [Absatz 1] Satz 1 SGB VI in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit. Hierunter fallen insbesondere Personen, die am 31. 12. 1991 als

  • a)Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (Artikel 2 § 1 AnVNG, Artikel 2 § 1 KnVNG),
  • b)freiberuflich tätige Hebammen (Artikel 2 § 1c AnVNG),
  • c)selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG),
  • d)Ehegattenarbeitnehmer (Artikel 2 § 1 Absatz 1 des 2. RVÄndG),
  • e)Arbeitnehmer aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (Artikel 2 § 2 ArVNG, Artikel 2 § 3 AnVNG),
  • f)Arbeitnehmer kommunaler Unternehmen oder ihres Spitzenverbandes (§ 1231 Absatz 1 RVO, § 8 Absatz 1 AVG)
auf ihren eigenen Antrag bzw. auf Antrag des Arbeitgebers von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind. Während die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei den unter b, d, e (soweit es sich nicht um Bezieher von Versorgungsbezügen handelt) und f genannten Personen über den 31. 12. 1991 hinaus nur für die Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit weitergilt, für die sie seinerzeit ausgesprochen worden ist, bleiben die unter a, c und e (soweit es sich um Bezieher von Versorgungsbezügen handelt) genannten Personen nach ausdrücklicher Bestimmung in § 231 [Absatz 1] Satz 2 SGB VI in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.

(2) . . .


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