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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.IV.4.1.4. RS 1991/01, Personen nach [Erreichen der Regelaltersgrenze]

Von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 SGB VI werden die Personen erfasst, die

  • -bis [zum Erreichen der Regelaltersgrenze] nicht versichert waren oder
  • -nach [Erreichen der Regelaltersgrenze] aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben
und deshalb nach § 5 Absatz 4 [Satz 1] Nummer 3 SGB VI rentenversicherungsfrei sind (vgl. Ausführungen unter Ziff. A.II.1.11.); auch für sie hat der Arbeitgeber bei Ausübung einer Beschäftigung den Arbeitgeberbeitragsanteil zu entrichten.

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