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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.V.1. RS 1991/01, Allgemeines

Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach § 173 SGB VI grundsätzlich von denjenigen zu zahlen, die sie zu tragen haben (§§ 168 bis [§ 172a] SGB VI). Sie gelten als Beitragsschuldner, soweit in den §§ 174 bis § 177 SGB VI nichts anderes bestimmt ist.


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