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Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
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1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.V.2. RS 1991/01, Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

(1) Nach § 174 Absatz 1 SGB VI gelten für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus dem Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV). Diese Regelungen finden nach § 174 Absatz 2 SGB VI auch Anwendung für arbeitnehmerähnliche Personen wie Seelotsen, Bezieher von Vorruhestandsgeld sowie für die nach § 4 Absatz 1 SGB VI antragspflichtversicherten Entwicklungshelfer und im Ausland beschäftigten Deutschen.

(2) Im Übrigen wird auf Abschnitt D.IV und D.V des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21. 11. 1988 verwiesen.


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