Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.VI.1.1. RS 1991/01, Allgemeines

(1) Die Vorschrift des § 201 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, wonach Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt gelten, ersetzt die bisherigen Regelungen in § 1421 RVO, § 143 AVG, § 135 RKG. Eine Beanstandung der zum unzuständigen Rentenversicherungsträgergezahlten Beiträge — wie bisher — entfällt; diese Beiträge gelten vom 1. 1. 1992 an durch gesetzliche Fiktion als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.

(2) Die Anwendung des § 201 SGB VI ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zum nicht zuständigen Versicherungsträger gezahlten Beiträge hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden können. Sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nach anderen Vorschriften geschützt (z. B. durch einen Feststellungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI), kann § 201 SGB VI nicht mehr angewendet werden. Eine Umdeutung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge entfällt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.