Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
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Nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB III sind Personen arbeitslosenversicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ausüben. [Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.] Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB III nicht in Betracht für Personen, die
-im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
-nach dem [JFDG],
-nach dem [BFDG],
-wegen eines . . . Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld,
-. . .
-wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V[, § 44 SGB IX]) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 SGB III genannten Gründe
nur geringfügig beschäftigt sind. . . Die Vorschriften der Kranken- und Rentenversicherung über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen (§ 7 SGB V bzw. § 5 Absatz 2 SGB VI) sind zwar nicht wortgleich, denn einige der in § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB III genannten Tatbestände . . . fehlen in der Kranken- und Rentenversicherung; dies bedeutet jedoch keine Abweichung in diesen Versicherungszweigen, denn die o. g. Tatbestände schließen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung aus. . . Im Übrigen wird hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen auf die jeweils geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger verwiesen.
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