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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.2.1. RS 1997/01, Allgemeines

Nach § 341 Absatz 1 SGB III werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung — ebenso wie die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung — nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 341 Absatz 3 Satz 1 SGB III die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge wird nach § 341 Absatz 3 Satz 2 SGB III die Woche mit sieben, der Monat mit 30 und das Kalenderjahr mit 360 Tagen angesetzt. Beginnt oder endet die Arbeitslosenversicherungspflicht im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Tage des entsprechenden Kalendermonats auszugehen.


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