Category Image
Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.II.4.1.4. RS 1997/01, Personen[, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten]

Die den Personen, die [einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG] leisten, gewährten Bar- und Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt dar und sind daher — wie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung — als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 342 SGB III zu berücksichtigen. Eine besondere Regelung besteht allerdings für diejenigen Personen, die [unmittelbar] im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (spätestens innerhalb eines Monats danach) [einen Freiwilligendienst im Sinne des JFDG oder des BFDG] leisten. Bei ihnen gilt nach § 344 Absatz 2 [Satz 1] SGB III als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. . . [Dies gilt nach § 344 Absatz 2 Satz 2 SGB III auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die 6 Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.]


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.