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Rundschreiben

1997 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Arbeitsförderungs-Reformgesetz; hier: Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1997/01]
Sozialversicherungsrecht
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1997 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. C.III.3. RS 1997/01, Privat krankenversicherte Bezieher von [Kurzarbeitergeld]

(1) Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten [Beschäftigten], die [Kurzarbeitergeld] beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des [§ 249 Absatz 2] SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten [Beschäftigten] in Bezug auf das [Kurzarbeitergeld] als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des (vollen) . . . allgemeinen Beitragssatzes [zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes]] und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat.

Beispiel [Rechststand: 1. 1. 2021]

Monatslohn (Sollentgelt)5 400 EUR
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz1,3 %
monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung580 EUR
monatlicher Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung
(7,3 % von 5 400 EUR + 0,65 % von 5 400 EUR = 429,30 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie)

290 EUR
Infolge Kurzarbeit fallen ab 1. 2. 2021 2/3 der Arbeitszeit aus.
Berechnung des Beitragszuschusses
Kurzlohn (lstentgelt)1 800 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss
(7,3 % von 1 800 EUR + 0,65 % von 1 800 EUR) =

143,10 EUR
80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt
(5 400 EUR - 1 800 EUR = 3 600 EUR x 80 %) =
2 880 EUR
darauf entfallender Beitragszuschuss
(14,6 % von 2 880 EUR + 1,3 % von 2 880 EUR) =

457,92 EUR
601,02 EUR

Der ermittelte Beitragszuschuss von 601,02 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt mithin 580 EUR.

(2) Eine dem § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält seit dem 1. 1. 1998 § 61 Absatz 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung. . . Höchstens wird aber als Beitragszuschuss der Betrag gezahlt, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufwendet.


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