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Rundschreiben

1999 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Sozialversicherungsrecht
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1999 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 6.4. RS 1999/01, Umfang der Ermessensentscheidung

§ 23 Absatz 5 Satz 1 SGB V konkretisiert die Möglichkeiten der Ermessensentscheidungen bei stationären Vorsorgeleistungen. Die Krankenkasse bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls [unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 SGB IX] Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die stationäre Vorsorgeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. . .


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