Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000); leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1999/01]
(1) Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen können — wie bisher — nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(2) Aufgrund der erweiterten Vorsorge ab 1. 1. 2000 (vgl. § 11 SGB V) sind bei der Prüfung, ob seit der letzten durchgeführten Rehabilitationsleistung mindestens 4 Jahre vergangen sind, die Leistungen nach dem bis zum 31. 12. 1999 geltenden § 40 Absatz 1 SGB V — ambulante Rehabilitationskuren — nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Wohnortnähe, die teilweise auf der Grundlage des§ 40 Absatz 1 SGB V (a. F.) bzw. § 43 SGB V oder als Modellversuch nach § 63 SGB V gewährt wurden, sind hingegen bei der Prüfung anzurechnen.
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