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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. C.I.1.1. RS 2002/02, Grundzüge des Meldeverfahrens

(1) Nach § 200 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V hat der zuständige Rehabilitationsträger für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der Krankenkasse eine Meldung nach § 28a Absatz 1 bis 3 SGB IV zu erstatten. Die Meldung zur Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Obgleich sich die aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Meldepflicht nur auf Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezieht, werden hiervon auch Bezieher von nach § 51 SGB IX weitergezahltem Übergangsgeld sowie Teilnehmer an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung erfasst, da diese Personengruppen ebenfalls zum Kreis der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen zählen.

(2) Für das Meldeverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern und den Krankenkassen gilt nach § 200 Absatz 1 Satz 2 SGB V in Verb. mit § 28c SGB IV die DEÜV. Das von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung als Rundschreiben veröffentlichte "Gemeinsame Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15. 7. 1998 in der jeweils geltenden aktuellen Fassung ist für die Meldung der nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V bzw. § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB XI Versicherungspflichtigen entsprechend anzuwenden, soweit von den am Verfahren Beteiligten nichts Abweichendes vereinbart ist.


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