Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht nach dem 1. und 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt [RS 2003/01]
Ziff. A.1.2. RS 2003/01, Definition des Begriffs "erstmalig"
Der neu eingestellte ältere Arbeitnehmer darf vor der Arbeitslosigkeit bei diesem Arbeitgeber nicht schon einmal arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Frage der erstmaligen Beschäftigung ist nur für die Zeit vom 7. 11. 2002 (1. Lesung des Gesetzes) bis 31. 12. 2005 (Ende der Befristung von [aktuell] § 418 SGB III) zu beurteilen. Eine erstmalige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber in diesem Zeitraum einen älteren Arbeitnehmer erneut beschäftigt.
Beispiele:
a)Der 56-jährige arbeitslose W. soll am 1. 4. 2003 von der Fa. H. eingestellt werden. Zuletzt war W. bis 30. 9. 2002 bei dieser Firma beschäftigt. Die letzte Beschäftigung bei der Fa. H. endete vor dem 7. 11. 2002; die Beschäftigung ab 1. 4. 2003 ist somit als eine erstmalige Beschäftigung im Sinne des [aktuell] § 418 SGB III anzusehen.
b)Der 57-jährige arbeitslose Z. soll am 1. 5. 2003 von der Fa. X. eingestellt werden. Zuletzt war Z. bis 31. 1. 2003 bei dieser Firma beschäftigt. Da Z. in der Zeit vom 7. 11. 2002 bis 31. 12. 2005 einmal bei der Fa. X. beschäftigt war, liegt keine erstmalige Beschäftigung im Sinne des [aktuell] § 418 SGB III vor.
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