Ziff. III.8.2. RS 2016/09, Beitragsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit
(1)
Nach § 349 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen berechtigt. Im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Prüfungen sind den Prüfern der Bundesagentur für Arbeit alle Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Beitragszahlung erforderlich sind. Zu den prüffähigen Unterlagen gehören insbesondere:
-Auszüge aus dem Antrag des Pflegebedürftigen, die das Antragsdatum wiedergeben und erkennen lassen, ob eine Beihilfeberechtigung des Pflegebedürftigen vorliegt,
-der Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
-Auszüge aus den Fallunterlagen, die den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit, den Pflegegrad oder das Vorliegen einer Additionspflege erkennen lassen, Änderungen (die sich auf die Versicherungs- oder Beitragspflicht auswirken) nachweisen, eine Leistungsunterbrechung belegen sowie die Übersendung des Fragebogens an die Pflegeperson(en) und ggf. ein Erinnerungsschreiben dokumentieren,
-Auszüge aus den Fallunterlagen, die Zeitpunkt, Anlass sowie das (ggf. auch negative) Ergebnis der Ermittlungen in Bestandsfällen (vgl. Ziff. VI.1.) dokumentieren (Ergebnis nach maschinellem Suchlauf, Schriftwechsel mit dem Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen, ggf. Nachweis der Erinnerung),
-Dokumentation der Suchlaufkriterien für die Überprüfung der Bestandsfälle (vgl. Ziff. VI.2.2. Buchstabe b),
(2) Für Prüfungen von Zeiträumen vor 2017 gelten die entsprechenden Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben vom 1. 7. 2008 zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung.
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