Ziff. 3.1. RS 2022/08, Versicherungsverhältnis und Mitgliedschaft während des Bezuges von Krankengeld
(1) Die Aussagen zum Fortbestehen der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung gelten entsprechend (vgl. § 49 Absatz 2 SGB XI).
(2) Dies gilt ebenso für die in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 3 SGB V (freiwillige Mitglieder in der Krankenversicherung ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung) oder nach § 25 SGB XI familienversicherte Personen.
(3) Das Bestehen einer freiwilligen Versicherung in der Pflegeversicherung nach § 26 oder § 26a SGB XI wird vom Bezug des Krankengeldes nach § 44b SGB V nicht berührt.
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