Ziff. 3.2. RS 2022/08, Beitragspflicht und -freiheit während des Bezuges von Krankengeld
(1) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die soziale Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, finden die in den Ziff. 2.2. und Ziff. 2.3. dargestellten Grundsätze gleichermaßen in der Pflegeversicherung Anwendung, und zwar sowohl für die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten als auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten.
(2) Unabhängig davon kommt es bei Beziehern von Krankengeld nach § 44b SGB V, die in der Pflegeversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, zu einer Beitragspflicht in der Pflegeversicherung aufgrund des Krankengeldbezuges (§ 57 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI, vgl. Ziff. 3.3.).
(3) Beziehen Personen, die in der Pflegeversicherung familienversichert sind, Krankengeld nach § 44b SGB V, entsteht hingegen keine Beitragspflicht aufgrund des Krankengeldbezuges, da § 56 Absatz 1 SGB XI für die nach § 25 SGB XI Familienversicherten eine generelle Beitragsfreiheit anordnet. Eine Tragung von Beiträgen zur Pflegeversicherung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI (bei einem Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze dann allein durch die Krankenkasse) kann daher nicht durchgreifen, sodass eine Zahlung von Beiträgen ausscheidet.
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