Ziff. 5.3. RS 2022/09, Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer
(1) Die steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist in den Geringfüg-RL ausführlich beschrieben. Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 2 % erheben. Im Haushaltsscheck kann er ankreuzen, ob er sich für die Pauschsteueroption entscheidet oder nicht. Falls ja, berechnet die Minijob-Zentrale die einheitliche Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben, wobei zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers im Haushaltsscheck anzugeben ist.
(2) Nach § 40a Absatz 6 EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG zuständig. Für die Anmeldung und Abführung dieser Pauschsteuer gelten die gleichen Regelungen wie für die Rentenversicherungsbeiträge (vgl. Ziff. 5.5.). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben beim Arbeitgeber einzuziehen.
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