Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Ziff. 3.2. RS 2022/11, Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. 10. 2022
Zum 1. 10. 2022 wurde die untere monatliche Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von monatlich 450,01 EUR auf 520,01 EUR angehoben. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR im Monat, deren Beschäftigungen vor dem 1. 10. 2022 (Inkrafttreten der Neuregelung) begonnen und ab dem 1. 10. 2022 die (neuen) Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt haben, sind Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, die längstens bis zum 31. 12. 2023 grundsätzlich die weitere Anwendung des bis zum 30. 9. 2022 geltenden Rechts sicherstellen.
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