Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Ziff. 4.3.2.4. RS 2022/11, Beitragspflichtige Einnahme für Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Übergangsfällen (bis 31. 12. 2023)
(1) Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die längstens bis zum 31. 12. 2023 die Übergangsregelung im Übergangsbereich nach § 134 SGB IV anzuwenden ist (vgl. Ziff. 4.3.3.4.), wird die beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel berechnet:
BE
=
beitragspflichtige Einnahme
AE
=
monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G
=
Geringfügigkeitsgrenze
FÜ
=
Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 v. H. durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023 ist vom BMAS bis zum 31. 12. 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu gegeben.
(2) Für die Zeit vom 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023 beträgt der Faktor FÜ 0,7417.
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