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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 4.3.6.4. RS 2022/11, Kurzarbeit

(1) Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten auch nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2 000 EUR beträgt und nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Entgeltgrenze von 2 000 EUR unterschreitet. Nach § 20 Absatz 2 SGB IV ist u. a. Voraussetzung, dass das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Grenze von 2 000 EUR regelmäßig nicht überschreitet. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit und der daraus folgenden Entgeltminderung nicht gegeben, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist und regelmäßig ein über 2 000 EUR liegendes Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl. Ziff. 7.).

(2) Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn für die Beschäftigung die Regelungen des Übergangsbereichs bereits gelten, weil das Arbeitsentgelt (z. B. bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich) ohne Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit innerhalb des Übergangsbereichs liegt. In diesen Fällen sind bei den genannten Arbeitsausfällen und der Minderung des Arbeitsentgelts weiterhin die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Die Beiträge werden demnach aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme auf der Basis des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (Istentgelt) berechnet. Auf die Ermittlung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach § 232a Absatz 2 SGB V und § 163 Absatz 6 SGB VI (80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III) für die vom Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein zu tragen sind, haben die Regelungen zum Übergangsbereich keinen Einfluss (vgl. Ziff. 7.).

(3) Bei Bezug von Kurzarbeitergeld in den Übergangsfällen (vgl. Ziff. 4.3.3.4.) sind in der Rentenversicherung die Beschäftigten ab 1. 10. 2022 geringfügig entlohnt Beschäftigte. Für sie gelten die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnt Beschäftigte (also u. a. auch § 168 Absatz 1 Nummer 1b SGB VI). Sofern diese Beschäftigten sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sind bei einem Kurzarbeitergeldbezug zusätzlich die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge auf Basis von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 SGB III zu zahlen (§ 163 Absatz 6 in Verb. mit § 168 Absatz 1 Nummer 1a SGB VI).


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